Präambel
2. Die Hamburger Mediationsordnung wird inhaltlich betreut und in ihrer Anwendung gefördert von
- der Handelskammer Hamburg,
- der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, und
- dem Hamburger Institut für Mediation e.V.
3. Zur
Betreuung von Verfahren nach der Hamburger Mediationsordnung richtet die
Handelskammer Hamburg eine Mediationsstelle ein.
§ 1 Anwendungsbereich
1. Die Hamburger Mediationsordnung ist anwendbar auf natürliche und juristische Personen sowie deren Beschäftigte in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten. Eingeschlossen sind innerbetriebliche Konflikte.
2. Wenigstens
eine der Parteien muß einer deutschen Industrie- und Handelskammer
oder Handwerkskammer angehören.
§ 2 Mediationsstelle
Trägerin der Mediationsstelle ist die Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg. Die Mediationsstelle berät die Parteien in allen das Mediationsverfahren betreffenden Fragen und ist insbesondere auf Wunsch der Parteien bei der Auswahl eines Mediators behilflich.
1. Das Vorverfahren wird eingeleitet, sobald bei der Mediationsstelle ein schriftlicher Antrag eingeht. Der Antrag soll in dreifacher Ausfertigung Name und Anschrift der Parteien sowie eine kurze Fallschilderung enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Unterlagen versehen sein. In einfacher gelagerten Fällen oder wenn die Parteien es wünschen, kann auf eine schriftliche Fallschilderung verzichtet werden.
2. Die Geschäftsstelle übersendet der anderen Partei den Mediationsantrag unter Beifügung der Mediationsordnung und der Honorarordnung. Sie fordert die andere Partei auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erklären, ob sie einer Mediation zustimmt und bejahendenfalls eine eigene Fallschilderung einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorverfahren kostenfrei.
3. Sobald beide Parteien ihren Willen zur Durchführung einer Mediation bekundet haben, erhebt die Mediationsstelle von beiden Parteien je zur Hälfte die Kostenpauschale gemäß § 8 Absatz 1, die innerhalb von zwei Wochen zu zahlen ist.
4. Die Mediationsstelle berät die Parteien nach Eingang der Kostenpauschale bei der Auswahl des Mediators und stellt auf Wunsch den Kontakt her. Die Parteien können auch mehrere Mediatoren berufen. Die Berufung des Mediators bedarf der Bestätigung durch die Mediationsstelle. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Mediator die Qualifikationsvoraussetzungen der Mediatorenordnung erfüllt. Sollten sich die Parteien bis vier Wochen ab Eingang der Kostenpauschale nicht auf einen Mediator geeinigt haben, endet das Verfahren ohne Anspruch auf Kostenerstattung.
5. Sobald
der Mediator berufen ist, übersendet die Mediationsstelle je zwei
Exemplare einer Mediationsvereinbarung an die Parteien und den Mediator,
von denen je eines unterzeichnet an die Mediationsstelle zurückzusenden
ist. Gleichzeitig fordert die Mediationsstelle den Kostenvorschuß
für den Mediator gemäß § 8 Absatz 2 an, der innerhalb
von zwei Wochen an den Mediator zu zahlen ist. Nach Eingang aller unterzeichneten
Exemplare der Mediationsvereinbarung und des Honorarvorschusses beginnt
das Hauptverfahren gemäß § 4.
§ 4 Hauptverfahren
1. Der Mediator ist für den Ablauf des Hauptverfahrens, insbesondere eine zügige Terminierung, verantwortlich. Im ersten Termin werden die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert. Der Mediator hat nach Absprache mit den Parteien einen Zeitplan für die Mediation aufzustellen, soweit dies zweckmäßig ist.
2. Der Mediator leitet die Mediationssitzungen und achtet auf die Einhaltung der Regeln des Mediationsverfahrens, insbesondere darauf, dass beide Parteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen. Der Mediator kann jederzeit anregen, dass die Parteien zusätzliche Informationen oder Schriftstücke zur Verfügung stellen.
3. Der
Mediator wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche
Regelung des Streits hin. Er stellt sicher, dass jede Partei über
ihre eigenen Rechte unterrichtet ist und weist die Parteien darauf hin,
dass sie sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt beraten
lassen und diesen am Verfahren beteiligen können. Eine individuelle
Rechtsberatung durch den Mediator findet nicht statt.
4. Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Mediator
- Einigungsvorschläge unterbreiten,
- den Parteien die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Prozesses aus seiner Sicht erläutern,
- einen Rechtsgutachter oder sonstige Sachverständige beiziehen.
5. Das Verfahren ist beendet,
- wenn eine den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist, oder
- wenn eine Teilvereinbarung erzielt ist und die Parteien das Verfahren nicht fortsetzen wollen, oder
- wenn
es mindestens eine Partei oder der Mediator schriftlich gegenüber
den anderen Be-
teiligten
für gescheitert erklärt
und dies der Mediationsstelle schriftlich angezeigt wird.
6. Das Verfahren kann durch den Mediator beendet werden, wenn er keine Aussichten auf Erfolg sieht. Sollte bei der Berufung mehrerer Mediatoren zwischen den Mediatoren Uneinigkeit über die Erfolgsaussichten bestehen, entscheiden die Parteien über den Fortgang des Verfahrens.
7. Die Kostenansprüche der Mediationsstelle und des Mediators gemäß § 8 werden durch die Art der Verfahrensbeendigung nicht berührt.
8. Der
Mediator hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten,
das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Im übrigen erfolgt keine
Niederschrift, es sei denn, die Parteien wünschen dies ausdrücklich.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die Mediationsprotokolle
nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Hiervon
ausgenommen sind die Rechtsanwälte der Parteien. Vor Abschluß
einer den Konflikt beendenden Vereinbarung sollen die Parteien diese von
ihren Rechtsbeiständen prüfen lassen. Der Mediator kann auf Wunsch
der Parteien auf einen vollstreckungsfähigen Titel hinwirken, beispielsweise
im Wege einer Protokollierung der Vereinbarung durch die Öffentliche
Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg
gemäß
§
794 Absatz 1 Ziffer 1 der Zivilprozeßordnung oder der Vollstreckbarerklärung
eines Anwaltsvergleiches gemäß § 796a der Zivilprozeßordnung.
9. Die
Parteien können den Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und
sich auf die Beauftragung eines anderen Mediators einigen. Die bis dahin
erbrachte Tätigkeit des Mediators ist gem. § 8 zu vergüten.
§ 5 Neutralität des Mediators
1. Als Mediator ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens im Zusammenhang mit dessen Streitstoff beraten oder vertreten hat.
2. Während des Mediationsverfahrens darf der Mediator keine der Parteien in welcher Streitigkeit auch immer vertreten oder beraten. Dieses Beratungs- und Vertretungsverbot gilt auch nach Abschluß des Mediationsverfahrens in Bezug auf den Streitstoff.
3. Der
Mediator darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher
Verbindung stehen.
§ 6 Vertraulichkeit
1. Der Mediator und die Mediationsstelle behandeln die Tatsache der Durchführung der Mediation sowie alle im Rahmen der Mediation bekanntgewordenen Informationen streng vertraulich. Der Mediator verpflichtet sich zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassenden Verschwiegenheit.
2. Der Mediator verpflichtet sich, in eventuellen späteren Gerichtsverfahren bezüglich des Mediationsverfahrens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht als Zeuge oder Sachverständiger aufzutreten und ggfs. bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen.
Die Parteien verpflichten sich, den Mediator in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.
Die Parteien verpflichten sich weiterhin,
- Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in bezug auf eine mögliche Beilegung
der Streitigkeit,
- Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Mediationsverfahrens,
- Vorschläge des Mediators, oder
- die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Mediators anzunehmen,
3. Nach
Abschluß des Mediationsverfahrens geben die Parteien alle wechselseitig
überlassenen Unterlagen zurück und vernichten die während
der Mediation angefertigten Aufzeichnungen und Kopien. Eine abweichende
Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
§ 7 Gerichtsverfahren, Verjährung
1. In der Mediationsvereinbarung vereinbaren die Parteien, dass laufende Gerichtsverfahren in Bezug auf die Streitigkeit, die Gegenstand der Mediation ist, während der Dauer der Mediation ruhen und dass keine neuen Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben hiervon unberührt. Kommen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht oder sind diese konkret geplant, soll hierüber in der ersten, kurzfristig anzuberaumenden Mediationssitzung gesprochen werden.
2. Die
Mediationsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung
der strittigen Ansprüche für die Zeit vom Abschluß der
Mediationsvereinbarung bis zwei Monate nach Ende des Mediationsverfahrens
gehemmt ist.
§ 8 Kosten
1. Die Mediationsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwands eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 200 DM bis 1.000 DM. Die Pauschale ist von beiden Parteien je zur Hälfte im voraus zu zahlen.
2. Sie fordert ferner einen Vorschuß auf das Honorar des Mediators in Höhe von einem Stundensatz gemäß der jeweils gültigen Honorarordnung der Mediationsstelle an. Der Vorschuß ist direkt an den Mediator zu zahlen.
3. Für die Tätigkeit des Mediators ist ein Honorar entsprechend der zu Beginn des Mediationsverfahrens gültigen Honorarordnung der Mediationsstelle zu zahlen. Der Mediator kann seine Tätigkeit zu jeder Zeit von der Zahlung eines durch beide Parteien zu leistenden angemessenen Vorschusses abhängig machen. Die Zahlungen sind direkt an den Mediator zu leisten.
4. Die Mediationsstelle setzt den Streitwert in entsprechender Anwendung der Zivilprozeßordnung (ZPO) fest. Die Parteien sind zur Zahlung des Honorars und zum Ersatz der dem Mediator und der Mediationsstelle entstehenden, notwendigen Auslagen verpflichtet. Die ersatzfähigen Auslagen des Mediators sind diesem direkt zu erstatten.
5. Die Parteien tragen die Kosten des Mediationsverfahrens je zur Hälfte. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
6. Die Parteien haften gegenüber der Mediationsstelle und dem Mediator als Gesamtschuldner.
7. Jede
Partei trägt die während des Mediationsverfahrens entstehenden
eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer
Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung
oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
1. Eine Haftung der Mediationsstelle, ihrer Organe und Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.
2. Eine
Haftung der Mediationsstelle für Handlungen oder Unterlassungen des
Mediators ist ausgeschlossen. Der Mediator haftet nicht für fahrlässiges
Verhalten. Er kann in der Mediationsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich
zulässigen Umfang begrenzen.
Stand:
22. Februar 2000
Mediatorenordnung
Die Mediationsstelle der Handelskammer Hamburg registriert in Abstimmung mit dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und dem Vorstand des Hamburger Instituts für Mediation e.V. auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Mediatoren für bestimmte Sachgebiete:
a) das 30. Lebensjahr vollendet hat,
b) über spezielle Fachkenntnisse und juristische Grundkenntnisse in seinem Fachgebiet verfügt,
c) eine Mediationsschulung absolviert hat oder nachweisen kann, dass er bereits mindestens drei Mediationsverfahren leitend durchgeführt hat, und
d) den Fragebogen zur Mediatorenbestellung
wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt hat.
a) sein Anstellungsvertrag einer Ausübung der Mediatorentätigkeit nicht entgegensteht
und er seine Mediatorentätigkeit persönlich in vollem Umfang ausüben kann,
b) er bei seiner Mediatorentätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt, und
c) ihn sein Arbeitgeber im
erforderlichen Umfang für die Mediatorentätigkeit freistellt.
zwischen den Parteien
1.
anwaltlich vertreten durch
und
2.
anwaltlich vertreten durch
und dem Mediator
sowie dem Mediator
Der Mediator/die Mediatoren erklärt / erklären sich bereit, das Mediationsverfahren nach den Regeln der Hamburger Mediationsordnung durchzuführen.
2. Der Mediator / die Mediatoren erklärt / erklären, dass keine Tatsachen vorliegen, die seine / ihre Neutralität beeinträchtigen oder die nach § 5 der Hamburger Mediationsordnung seine / ihre Tätigkeit ausschließen.
3. Die Beteiligten (Parteien und Mediator / Mediatoren) übernehmen hiermit ausdrücklich die in der Hamburger Mediationsordnung aufgezählten Pflichten der Parteien bzw. des Mediators / der Mediatoren als persönliche Verpflichtung, insbesondere die Pflicht zur Neutralität und Verschwiegenheit gemäß §§ 5 und 6 sowie die Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß § 8. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, den Mediator/die Mediatoren in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen oder Sachverständigen für Tatsachen zu benennen, die ihm / ihnen während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.
4. Für den Fall, dass die Parteien anwaltlich vertreten sind, kann eine streitbeendende Vereinbarung als vollstreckbarer Anwaltsvergleich abgeschlossen werden.
5. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator / die Mediatoren nicht stattfinden kann und sie jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können. Dieser kann an dem Verfahren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluß einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
6. Die Verjährung der in diesem Mediationsverfahren befangenen Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung bis 2 Monate nach Beendigung dieses Mediationsverfahrens gehemmt. Das Mediationsverfahren ist zu dem Zeitpunkt beendet, in dem eine Einigung zustande kommt oder den Parteien die schriftliche Mitteilung des Mediators / der Mediatoren oder einer der Parteien über das Scheitern des Verfahrens zugeht.
7. Die Parteien vereinbaren, dass laufende Gerichtsverfahren in Bezug auf den Gegenstand der Mediation während der Dauer des Mediationsverfahrens ruhen und dass keine neuen Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
8. Die Haftung des Mediators / der Mediatoren wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich einseitig beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten der Mediationsstelle und des Mediators / der Mediatoren gemäß § 8 der Hamburger Mediationsordnung zu tragen.
Stand: 22. Februar 2000
Honorarordnung
Streitwert für einen Mediator für zwei Mediatoren
bis 20.000 DM 250 DM 400 DM
bis 50.000 DM 300 DM 500 DM
bis 200.000 DM 350 DM 600 DM
über 200.000 DM 400 DM
600 DM
bzw. nach folgenden Tagessätzen abrechnen:
bis 20.000 DM 1.250 DM 2.000 DM
bis 50.000 DM 1.500 DM 2.500 DM
bis 200.000 DM 1.750 DM 3.000 DM
über 200.000 DM 2.000
DM 3.000 DM
Die Stunden- bzw. Tagessätze
verstehen sich excl. USt
Stand: 22. Februar 2000
| WOELCKENSTRASSE 11 | STARTSEITE | TEL 040-600 35 53 |
| D-22393 HAMBURG-SASEL | Mediator@wirtschafts-mediator.com | FAX 040-600 35 83 |